12. Juli 2011
Das jedenfalls meint das Landessozialgericht in Bayern im Falle eines Kraftfahrers, der sich u.a. als “Aushilfsfahrer” für die Urlaubs- und Krankheitsvertretung bei verschiedenen Busunternehmen verdingte.
” Die Tätigkeit als Fahrer kann zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 und Urteil vom 22.06.2005, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2008 - L 4 KR 4098/06 - juris - m.w.N.; Hess. LSG, Urteile vom 18.09.2003 - L 14 KR 360/02 und 13.07.2006 - L 8/14 KR 369/04, vom 24.02.2009, L 1 KR 249/08) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zu Fahrertätigkeiten BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80 = SozSich 1981, 220; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - L 5 R 5/06 - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2006 - L 5 KR 293/05 - juris, zu Flugzeugführern BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R = SGb 2008, 401) ausgeübt werden.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Anhaltspunkte ein Überwiegen zu Gunsten der selbstständigen Tätigkeit.”
Das BayLSG differenziert wohltuend differenziert weiter...
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12. Juli 2011
Ein lehrreiches Beispiel für die Willkür, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts bei der Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung herrscht, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts in Chemnitz zur Einordnung der Tätigkeit von Regalauffüllern, eine Tätigkeit, die häufig auch von Schülern und Studenten übernommen wird. Aufgabe des Klägers war, sich nach der Anlieferung der Ware in verschiedene Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Er arbeitete für mehrere Unternehmen, die vergleichbare Serviceleistungen für Supermärkte und Handelsketten anboten und setzte auch eigene Aushilfen ein.
Das Sächsische Landessozialgericht kam gleichwohl zu einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung:
“Entscheidend ist hierbei, dass der Kläger Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden. Aufgabe des Klägers war es, sich nach der Anlieferung neuer Ware in die Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, wie weiter...
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12. Juli 2011
Lieber nicht. Die Bürokraft / Sekretärin des Betriebsrats gehört zwar zu den erforderlichen Unterstützungsmitteln, die dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG zustehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bürokraft Rechte hätte, die nur ein Betriebsratsmitglied (oder andere im Betriebsverfassungsgesetz genannte Personen) besitzt. Dazu gehört nicht die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Zwar liegt dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Betriebsverfassungsgesetz vor. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich aber zur 1:1 vergleichbaren Problemlage bei der Personalvertretung (Personalrat) eindeutig geäussert: Die Sekretärin des Personalrats und damit auch des Betriebsrats darf jedenfalls an der Beratung und Beschlußfassung wegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht teilnehmen, andernfalls ist der entsprechende Beschluß weiter...
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12. Juli 2011
Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil Opfern von Mobbing jedenfalls gegenüber ihrer Krankenversicherung den Rücken. Obwohl wegen Mobbing krankgeschrieben, verweigerte die private Krankenversicherung die Zahlung einem am Arbeitsplatz “Gemobbten” das Krankentagegeld. Der Versicherte mußte bis zum Bundesgerichtshof klagen, um Recht zu bekommen.
Nach medizinischem Befund hatte der Kläger seine berufliche Tätigkeit so wie arbeitsvertraglich vereinbart nicht mehr ausüben können. Die behandelnden Ärzte weiter...
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4. Juli 2011
Es ist allgemein bekannt, dass in Arbeitszeugnissen eine Art “Geheimsprache” verwendet wird. Dabei geht es nicht allein um offensichtliche Abwertungen, wie “stets bemüht”. Viel entscheidender ist heute, neben der eigentlichen Note, dass die Dankens- und Zukunftsformel aufgenommen wird. Also z.B. der Schlusssatz: “Wir danken für die wertvolle Mitarbeit und wünschen Frau/Herrn XY für die persönliche und berufliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.” (Das “weiterhin” hat hier natürlich eine besondere Rolle.)
Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufnahme dieser so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis haben, ist umstritten. Fest steht: fehlt eine solche Formel, kann ein sonst positiver Eindruck entwertet sein. Das berufliche Fortkommen wäre also mindestens gefährdet. Das Arbeitsgericht Berlin meinte z.B., der Arbeitgeber müsse dann darlegen und beweisen, dass Gründe gegen die Aufnahme einer solchen Formel sprechen (ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat andererseits 2001 entschieden, der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf eine solche Formulierung. In der Praxis hat sich weiter...
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2. Juli 2011
Hat ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft und verunglückt er bei der Fahrt zur Arbeitsstätte mit seinem Privat-Pkw, so muss der Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen. Der Fall: Ein Oberarzt, der nur einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt wohnte, hatte an einem Sonntag Rufbereitschaft. Er wurde morgens zum Dienst gerufen. Auf der Fahrt zur Klinik kam er bei Glätte mit seinem Pkw von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens i.H.v. € 5.727,52. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Gericht: Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des weiter...
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1. Juli 2011
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, § 37 Abs. 2 BetrVG. Allerdings darf auch ein Betriebsratsmitglied nicht alles stehen und liegen lassen. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht dem BR-Mitglied schon immer eine Abmeldepflicht auferlegt, um dem Arbeitgeber die reibungslose Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Dabei musste das Betriebsratsmitglied seit einer Rechtssprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts keine stichwortartige Begründung mehr über die Art der Betriebsratstätigkeit abgegeben, weil das dem Arbeitgeber die Kontrolle der Betriebsratsarbeit ermöglicht hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aktuell mit Urteil vom 29. Juni 2011 die Abmeldepflicht auf die wirklich sinnvollen Fälle reduziert. Nur dann, wenn der Arbeitgeber durch den Ausfall des Betriebsratsmitglieds weiter...
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1. Juli 2011
Eigentlich ist es ja klar: Die im öffentlichen Dienst verbreiteten Ranglisten für Beförderungen von Beamten verstoßen gegen die grundgesetzlich vorgeschriebene Bestenauslese. Als ich zum ersten Mal davon hörte, wie in vielen Dienststellen (u.a. bei der Polizei, Feuerwehr, aber auch Wissenschaft) Beförderungen vorgenommen werden, konnte ich es kaum glauben. Bisher war ich der Meinung, es werde immer nach Parteibuch weiter...
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30. Juni 2011
“In der Anhörung des Betriebsrats zur Verdachtskündigung darf ein Arbeitgeber mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände nicht verschweigen.” Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Fall hervorgehoben, in dem ein Chefarzt (katholische Therapieklinik) in ein Steuerermittlungsverfahren verwickelt war, die Klinik ihn aber ungeachtet dessen weiterbeschäftigt hatte. Erst als die Staatsanwaltschaft Anklage weiter...
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27. Juni 2011
2011 droht wegen der Temperaturen an Siebenschläfer wieder ein sehr warmer Sommer. Nicht jeden freut das, z.B. bei einem Arbeitsplatz in Südlage mit großer Fensterfront, jedenfalls nicht während der Arbeitszeit. Ein “Hitzefrei” am Arbeitsplatz wie früher in der Schule in dem Sinne, dass eine bestimmte Aussentemperatur generell und für alle Arbeitnehmer zur Arbeitsbefreiung führt, gibt es aber leider nicht. Hitzefrei kann es nur für einzelne Arbeitnehmer geben, bei denen die konkrete Arbeitsplatztemperatur zu hoch ist oder der Gesundheitszustand durch die erhöhte Temperaturen gefährdet wird. Das kann z.B. bei Herzkranken oder Schwangeren der Fall sein.Die Aussentemperatur spielt also keine direkte Rolle, nur wenn am Arbeitsplatz selbst (gemessen wird auch nicht im Dönerspieß, sondern im Arbeitsbereich
die Temperatur auf mehr als 30 Grad steigt, muß der Arbeitgeber etwas unternehmen.
Die neuen, seit Juni 2010 geltenden Regeln sehen wie bei einer Ampel drei Stufen vor: weiter...
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