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Urlaub bei längerer Krankheit rechtzeitig einfordern

Posted By kanzlei@steenrae.de On 14. August 2011 @ 14:06 In Urlaubsrecht.de | Keine Kommentare

Krankheit verhindert den Urlaub. Verfällt er aber irgendwann? Was, wenn die Krankheit über das Jahresende (und den Übertragungszeitraum bis 31.03.) hinaus dauert. Im Grundsatz erkennen die Gerichte an, dass dann der (gesetzliche) Mindesturlaub “mitgenommen” wird in das Folgejahr, weil er eben wegen der Krankheit nicht genommen werden konnte. Doch Vorsicht: Natürlich muss der Anspruch auch ‘angemeldet’, also geltend gemacht werden - dies wegen der tariflichen Ausschlussfristen (falls ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt). Pech hatte also eine Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), die nach ihren Krankheit in den Jahren 2007 und 2008 eben nicht den Anspruch schriftlich eingefordert hatte, sondern erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse im Februar 2009. Weil in diesem Fall (Beendigung) der Anspruch nur noch in Geld, also als Urlaubsabgeltung erfüllt werden konnte, verwies das Gericht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen und lehnte den Zahlungsanspruch ab. Ebenso erging es einem Kläger, der von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig war. Für die Jahre 2005 - 2007 waren insgesamt 90 Urlaubstage bis ins Jahr 2008 übertragen worden und es kamen noch die 30 Tage für 2008 dazu. Weil der Arbeitgeber aber nur die aktuellen 30 Tage Urlaub gewährte, kam es zum Streit. Aber auch hier konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Das Gericht (Urteil v. 09.08.2011 - Az.: 9 AZR 425/10) verwies ihn schlicht darauf, es hätte der Urlaub noch im Jahr 2008 genommen werden müssen (der Kläger war dann schließlich wieder gesund). Nachträglich ließe sich ein solcher Anspruch eben nicht mehr gewähren oder vom Gericht feststellen. Mit Ende des Urlaubsjahres (also hier 2008) sei dann der Urlaub verfallen. Wer also wegen langjähriger Krankheit noch Urlaubsanspruch “angesammelt” hat, sollte immer darauf achten, wenn es zeitlich möglich ist, diesen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Verfasser: [1] Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg


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