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Wenn der Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter scheinselbständig ist
Posted By RA Felser On 25. Juli 2011 @ 13:53 In Scheinselbstaendigkeit.de | Keine Kommentare
Auch in der Anwaltschaft gibt es nur formal selbständig beschäftigte Anwälte (freie Mitarbeiter). Ein zugelassener Rechtsanwalt kann in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts grundsätzlich sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Der sich aus dem Anwaltsrecht ergebende berufliche Status lässt grundsätzlich beide Arten der Erwerbstätigkeit zu (so auch das Thüringer Landessozialgericht vom 03.11.2009 Aktenzeichen L 6 KR 70/05).
Das Thüringer Landessozialgericht sah folgende Indizien für eine abhängige Beschäfigung:
Werden Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder wie bei einem selbständigen Anwalt nach dem RVG gegenüber der Kanzlei abgerechnet, spricht dies zwar für eine selbständige Tätigkeit (Thüringer Landessozialgericht vom 03.11.2009 Aktenzeichen L 6 KR 70/05). Ausreichend war das im entschiedenen Fall aber nicht.
Nicht entscheidend ist, wenn der [1] Urlaub erhält, was mancher Anwalt bei Statusfeststellungen oder vor Gerichten für die Selbständigkeit des freien Mitarbeiters anführt. Als sog. “arbeitnehmerähnliche Person” nach § 2 Abs. 5 BUrlG hätte er ohnehin einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen - bezahlten Urlaub versteht sich.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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