Betriebsräte brauchen Handy


Brauchen Betriebsräte ein Handy, das der Arbeitgeber stellen muss? Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm beschäftigt und dem 7köpfigen Betriebsrat einer großen Drogeriekette (41 Verkaufsstellen mit ca. 170 Mitarbeitern) dieses Recht versagt. Was jetzt allerdings von der einschlägigen Presse schon jubelnd berichtet wird, ist nur die halbe Wahrheit. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und das Bundesarbeitsgericht aufgefordert, sie zu korrigieren. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die notwendigen Sachmittel des Betriebsrats bezahlen muss. In dem entschiedenen Fall besteht die Besonderheit, dass sowohl die BR-Vorsitzende, als auch die Stellvertreterin in ihren Verkaufsstellen jeweils allein eingesetzt ist. Es gibt keine Zweierbesetzung. Was nützt es in diesem Fall also, dass in beiden Verkaufsstellen ein sogenanntes Betriebsratstelefon vorhanden ist, das sich in einem vom Verkaufsraum räumlich abgetrennten Büro befindet. Auch wenn man von dort überall hin telefoniert kann, wäre ein solches Telefonat kaum in Ruhe zu führen, wenn andererseits “die Kundschaft” wartet. Das LAG hätte es also bei der Kernaussage belassen können, dass die Frage, “ob ein Sachmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, der Beurteilung des Betriebsrats unterliegt”.  Diesem steht schließlich auch ein eigener Beurteilungsspielraum zu.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

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