Kündigungsanhörung und entlastende Umstände


“In der Anhörung des Betriebsrats zur Verdachtskündigung darf ein Arbeitgeber mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände nicht verschweigen.” Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Fall hervorgehoben, in dem ein Chefarzt (katholische Therapieklinik) in ein Steuerermittlungsverfahren verwickelt war, die Klinik ihn aber ungeachtet dessen weiterbeschäftigt hatte. Erst als die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Bestechlichkeit erhob, wollte die Klinik fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen und hörte die zuständige Mitarbeitervertretung hierzu an. Das Gericht sah im Kündigungsschutzprozess den Formfehler darin, in der Anhörung verschwiegen zu haben, bereits früher über die Vorwürfe informiert zu sein. Schließlich habe es schon damals Anhaltspunkte für eine Bestechlichkeit gegeben. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte also berücksichtigt werden müssen, dass man den Kläger trotzdem weiterbeschäftigt hatte. Im konkreten Fall führte dieser Formfehler allerdings nicht dazu, den Kläger nach der ausgesprochenen Kündigung auch weiter arbeiten zu lassen. Dafür war das Vertrauensverhältnis zu sehr gestört. (ArbG Düsseldorf 11.5.2011, 14 Ca 8029/10)

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

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