Klage gegen Beschäftigungsbetrieb möglich
Leiharbeitnehmer können direkt gegen ihren Beschäftigungsbetrieb klagen. Es ist nicht auf den Verleiher, als den eigentlichen Arbeitgeber zu verweisen. Diese Grundsatzentscheidung fällte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem ein Schlosser eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft geltend machen und Schadenersatz einfordern wollte. Das BAG stellt zunächst fest, dass es sich um einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG handelt, für den die Arbeitsgerichte zuständig sind. Da der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers integriert ist, liegt eine “gespaltene Arbeitgeberstellung” vor. Diese sei auch an anderer Stelle von Bedeutung, etwa weil der Leiharbeitnehmer nach § 13 AÜG vom Entleiher Auskunft über die im Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen verlangen kann. Diese besondere Stellung des Entleihers führt dazu, dass Streitigkeiten gegen ihn geführt werden können (BAG v. 15.03.2011 - 10 AZB 49/10). Diese Entscheidung ermöglicht also, seine Rechte auch gegenüber dem Einsatzbetrieb durchzusetzen. Dieser Rechtsweg kann natürlich auch in anderen Fällen (Gleichbehandlung) von großer Bedeutung werden.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
