Warum nicht Teneriffa?
Auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt wird, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung an einen anderen Arbeitsort nach § 106 GewO, sofern für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Die Klägerin ist seit 1988 als Chefreiseleiterin tätig. Im Anstellungsvertrag ist u.a. geregelt: “Das Zielgebiet ist Mallorca unter Vorbehalt. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird als bindend vereinbart, soweit dies möglich ist.” Die Klägerin war in verschiedenen Zielgebieten eingesetzt, so in Cancun/Mexiko, Mallorca, Dom. Republik und Teneriffa. Als die Klägerin erneut nach Mexiko bzw. Ägypten versetzt werden sollte, klagte sie dagegen und wollte dauerhaft in Teneriffa eingesetzt werden. Das Gericht wies zwar den Antrag ab, weil zum deutschen Recht eben auch die Befugnis nach § 106 Gewerbeordnung gehört, einen Arbeitnehmer versetzen zu können (natürlich in den Grenzen “billigen Ermessens”). Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil anerkannt wurde, dass natürlich vor einem deutschen Gericht auch die Auslandseinsätze beurteilt werden können, wenn deutsches Recht vereinbart wurde. Im konkreten Fall wurde die Klagabweisung damit begründet, dass auch in der Vergangenheit ein ständiger Wechsel in verschiedene Länder erfolgt war und es nicht darauf ankam, dass die Klägerin sich inzwischen auf Teneriffa “häuslich” eingerichtet hatte. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf v. 17.12.2010 - 10 Sa 972/10)
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
