Vorbereitung Wahl Betriebsrat während Arbeitszeit
Wird in einem betriebsratslosen Betrieb die Wahl von drei Arbeitnehmern eingeleitet, kann dies auch während der Arbeitszeit erfolgen. Es ist nicht auf die Pausen oder die Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verweisen. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen hatte (Urteil vom 16.09.2010 - 5 Ca 1030 d/10). Im zugrunde liegenden Fall fasste eine 35-jährige Sachbearbeiterin zusammen mit zwei weiteren Kollegen den Entschluss, eine Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber mahnte deshalb die Sachbearbeiterin ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Der Klage gegen die Abmahnung gab das Arbeitgericht statt. Eine Vertragsverletzung, die hätte abgemahnt werden können, lag nicht vor. Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, können nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Wenn schon Betriebsratsmitglieder für ihre Aufgaben freizustellen sind, kann für Arbeitnehmer, die eine Wahlversammlung einberufenden nichts andere gelten. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates eingesetzt.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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