Leiharbeitnehmer auch passiv wahlberechtigt


Leiharbeitnehmer sind sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt, hat jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Es ging um die Personalratswahl in einer Universitätsklinik, bei der Arbeitnehmer in einer Service-Tochtergesellschaft “ausgelagert” worden waren, aber dieselbe Arbeit wie bisher an ihren angestammten Arbeitsplätzen (in der Klinik) erledigten. Das Gericht stellt darauf ab, dass eine tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation stattfindet und diese auch für längere Zeit angelegt ist. Konkret wies das Gericht auf die “doppelte Betriebszugehörigkeit” hin, die dazu führt, dass der Entleiher (also hier die Klinik) das Direktionsrecht ausübt. Deshalb müssten auch den langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmern in der Entleiherdienststelle über das Wahlrecht Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation eröffnet werden. (Quelle: Hessischer VGH PM Nr. 1 vom 3.1.2011; Beschluss v. 18.11.2010, 22 A 959/10.PV)
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Juracity Experte

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Eine Reaktion zu “Leiharbeitnehmer auch passiv wahlberechtigt”

  1. Anonymous

    Die Argen gegen sittenwidrige Löhne instrumentalisieren…

    Deutschland befinden sich in einem ständigen Kampf. Die Besitzenden benutzen die Politik um die Armen immer ärmer zu machen. Das Bundesamt für Statistik dessen Zahlen ständig für die Rechtfertigung der Politik geschönt werden…

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