Arbeitsschuhe oder Kündigung


Einen interessanten Fall musste das Arbeitsgericht Hamburg verhandeln. Ein Packer im Hafen verlangte bei seinem Vorgesetzten neue Arbeitsschuhe, die alten waren aufgebraucht. Beide stritten sich nun darum, ob die Schuhe vielleicht bei einem privaten Einsatz kaputt gegangen waren (Aufbau Gartenhaus beim Schwiegersohn des Vorgesetzten !). Jedenfalls meinte der Chef: neue Schuhe gibt’s nur alle zwei Jahre, was der Packer als Scherz auffasste und immer wieder nachhakte. Schließlich hieß es: “Verlassen Sie mein Büro, ich will sie hier nicht mehr sehen” und ein paar Tage später kam die Kündigung. Das Arbeitsgericht gab dem Packer recht (Urteil v. 31.08.2010 - 19 Ca 215/10) und verwies auf das Maßregelungsverbot: Niemand darf benachteiligt werden, wenn er seine Rechte wahrnimmt (§ 612a BGB). Zwar versuchte der Arbeitgeber noch, andere (betriebliche) Gründe für die Kündigung zu behauptet. Das überzeugt das Gericht allerdings nicht. Vor allem war für das Gericht der Anscheinsbeweis wichtig. Danach reicht es, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die einen Schluss auf eine Benachteiligung wahrscheinlich machen und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Und ein solcher Nachteil ist natürlich erst recht eine Kündigung. Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg Juracity Experte

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