Arbeitszeitkonto und Ausschlussfrist
Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann das Guthaben jederzeit eingefordert werden, auch außerhalb bestehender Ausschlussfristen nach Tarifvertrag. Auf diesen Grundsatz hat jetzt das Bundesarbeitsgericht aufmerksam gemacht und allgemein ausgeführt: Das in einer schriftlichen Lohnabrechnung ausgewiesene Konto-Guthaben ist „streitlos“ gestellt und muss zur Wahrung der Ausschlussfrist nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden (Urteil v. 28.07.2010; 5 AZR 521/09). In dem Fall hatte ein ausgeschiedener Bauarbeiter noch 90 Stunden Zeitguthaben. Er klagte erfolgreich die Zahlung von € 1.125 brutto ein (Stundenlohn € 12,50). Das BAG verwies auf die „vorbehaltlose“ Mitteilung des Guthabens in der Lohnmitteilung. Es kommt nicht darauf an, ob das Guthaben “in Geld” ausgewiesen ist. Das Gericht stellt auch noch einmal klar, dass Ausschlussfristen nur in Streitfällen ein Rolle spielen. Die andere Seite soll sich darauf einstellen können, ob noch Forderungen erhoben werden und welche. Steht die Forderung aber - wie hier - fest, spielt diese Frist keine Rolle. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, die Forderung also nur noch finanziell ausgeglichen werden kann, gilt nichts anderes.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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