Putzfrau muss in Rente - keine Altersdiskriminierung
Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten automatisch in Rente schicken? Das war die Frage, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Putzfrau zu entscheiden hatte, die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen (Gebäudereiniger) mit 65 in den Ruhestand gehen sollte. Sie hatte 39 Jahre lang die Kaserne in Hamburg-Blankenese gereinigt und zuletzt in diesem Teilzeitjob EUR 307 im Monat verdient. Als sie der Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigen wollte, sah sie darin eine Altersdiskriminierung. Der EuGH hielt die Tarifregelung für rechtmäßig (Az: C-45/09). Die Richter wiesen darauf hin, dass solche Klauseln seit langem Teil des Arbeitsrechts und durchaus üblich sind. Die Regeln gäben Arbeitgebern und Arbeitnehmern Planungssicherheit. Zudem müsse ein Unternehmen für die in Frage stehende deutsche Regelung die Zustimmung des Mitarbeiters einholen. Die Putzfrau muss jetzt von einer monatlichen Rente von netto 228,26 Euro “leben”.
Interessant ist, dass in einem zweiten Fall anders entschieden wurde. Geklagt hatte ein Sachbearbeiter einer Verwaltung in Dänemark. Er wollte nicht die vorgezogene Rente (mit 63) in Anspruch nehmen, sondern bis 65 weiter arbeiten, um eine höhere Rente beziehen zu können. Als er dennoch entlassen wurde, klagte er auf Entlassungsentschädigung. Die EuGH-Richter hielten hier die Klausel zur Altersfrage für ungültig. Ein Arbeitgeber müsse einem Arbeitnehmer nach dessen Entlassung auch dann eine Abfindung zahlen, wenn dieser bereits alt genug sei, um eine Altersrente zu beziehen. Die Verweigerung der Abfindung wegen des Rentenalters bedeute eine Altersdiskriminierung (Az: C-499/08). Die Fragen zur Altersdiskriminierung bleiben also spannend. Vor kurzem hatte das Arbeitsgericht Hamburg in zwei Fällen (Versicherungswirtschaft und U-Bahngesellschaft) entschieden, es gäbe keine Gründe für eine Zwangspensionierung. Vorhandene Arbeit werde nur zu Lasten der Älteren umverteilt.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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