Diskriminierung bei Jobsuche
Mit 49 Jahren war eine Frau angeblich zu alt, um beim Uniklinikum Heidelberg als Sekretärin zu arbeiten. Wie heute mehrere Zeitungen berichten, hatte die 49jährige Bewerberin ihre Bewerbungsunterlagen mit einem handschriftlichen Hinweis zurückbekommen: “zu alt, geb. 61″. Sie zog vor das Arbeitgericht und bekam jetzt ein Schmerzensgeld als Schadenersatz. Durch Vergleich wurde eine Entschädigung von EUR 10.870 festgelegt. Eine Klinikvertreterin sagte, man wisse nicht, wie dies habe geschehen können. «Bei uns geht es nicht nach Alter.» … Oder eben doch! Hier dürfte auch der maximale Schadenersatz von drei Monatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG geflossen sein. Vielleicht macht es doch Sinn, in Zukunft auf ‘anonyme’ Berwerbungen umzustellen, wie jetzt in einem Modellversuch des Bundesministeriums getestet wird.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Der Beitrag wurde am Dienstag, den 12. Oktober 2010 um 16:54 Uhr veröffentlicht und wurde unter Gleichbehandlung.de abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Du kannst einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf deiner Seite einrichten. | Mailen | Druckansicht
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