Diskriminierung bei Jobsuche


 

Mit 49 Jahren war eine Frau angeblich zu alt, um beim Uniklinikum Heidelberg als Sekretärin zu arbeiten. Wie heute mehrere Zeitungen berichten, hatte die 49jährige Bewerberin ihre Bewerbungsunterlagen mit einem  handschriftlichen Hinweis zurückbekommen: “zu alt, geb. 61″. Sie zog vor das Arbeitgericht und bekam jetzt ein Schmerzensgeld als Schadenersatz. Durch Vergleich wurde eine Entschädigung von EUR 10.870 festgelegt. Eine Klinikvertreterin sagte, man wisse nicht, wie dies habe geschehen können. «Bei uns geht es nicht nach Alter.» … Oder eben doch! Hier dürfte auch der maximale Schadenersatz von drei Monatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG geflossen sein. Vielleicht macht es doch Sinn, in Zukunft auf ‘anonyme’ Berwerbungen umzustellen, wie jetzt in einem Modellversuch des Bundesministeriums getestet wird.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

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