Kündigungsschutzprozess gewonnen - und dann?
Ein Arbeitneher, der erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt hat, muss seine Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der Arbeitgeber ihn hierzu auffordert. Klingt erst einmal logisch, ist aber ein praktisches Problem. Oft wird noch weiter um die Abfindung gestritten und es ist unklar, ob der Arbeitnehmer arbeiten soll oder nicht. Dazu gab es jetzt folgenden Streit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin: Der Klägerin wurde im März 2007 von der beklagten Firma gekündigt. Die Klage vor dem Arbeitsgericht hatte Erfolg. Die Firma wollte aber keine Abfindung zahlen und erklärte, dann müsse die Klägerin eben wieder arbeiten kommen. Die Klägerin wurde krank und am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit teilte sie mit, dass sie ab dem 1.10.2008 wieder arbeitsfähig sei und ihre Arbeit wie üblich um 7:00 Uhr antreten werde. Die Klägerin erschien am 01.10. aber erst um 10:20 Uhr zur Arbeit. Die Firma erteilte der Klägerin wegen Zuspätkommens eine Abmahnung. Die Klägerin hielt diese für unberechtigt und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Auch diese Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg. Das Gericht: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz vielmehr anbieten und erklären, die Arbeitsleistung anzunehmen. Die Klägerin hat keine Vertragspflicht verletzt als sie nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht um 7:00 Uhr zur Arbeit erschien. Da die Firma das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, war die Klägerin zunächst nicht mehr zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet. Sie hätte vielmehr von der Beklagten zur Arbeitsaufnahme aufgefordert werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur dann zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet sind, wenn
- der Arbeitgeber ihnen den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags anzunehmen,
- oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben.
Bei der Arbeitsaufforderung darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aufrechterhalten. Das Gericht weiter: Wenn sich die Klägerin wieder gemeldet hat, um zu arbeiten, dann wollte sie offensichtlich nur kund tun, überhaupt wieder arbeitsfähig zu sein. (LAG Berlin-Brandenburg 5.11.2009, 26 Sa 1840/09)
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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