Berater Betriebsrat bei Betriebsänderung
Steht eine Betriebsänderung an, kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen. Das regelt seit 2001 das Betriebsverfassungsgesetz in § 111 Satz 2 eindeutig, jedenfalls für Betriebe mit über 300 Beschäftigten. Es bedarf dann keiner “Genehmigung” mehr durch die Geschäftsleitung, wie das in Betrieben unter 300 der Fall ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: “Dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und mit Hilfe eines externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann. (Bundestagsdrucksache 14/5714) Umso wenig verständlich ist nun, was das Landesarbeitsgericht München in einer Entscheidung vom 24.06.2010 ausführt. In dem Fall hatte der Betriebsrat Ende Juli 2008 ein Beratungsinstitut beauftragt, das allerdings auch, u.a. wegen durchgeführter Interviews im Betrieb, erhebliche Kosten von über EUR 70.000 in Rechnung stellte. Eine Vereinbarung über die Beratung kam zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erst später, im September 2008 zustande. Da der Arbeitgeber aber schon am 12.08.2008 beim Gericht die Einsetzung der Einigungsstelle (zum Abschluss eines Interessenausgleiches) beantragt hatte, war das LAG jetzt der Meinung, in der zweiten Phase, also schon während der Einigungsstellenverhandlungen, greife die Sonderregelung des § 111 Satz 2 BetrVG nicht mehr ein. Hierfür hätte sich der Betriebsrat um eine neue Vereinbarung - nach § 80 Abs. 3 BetrVG - bemühen müssen. Das LAG meinte gar, “das Beratungsbedürfnis des Betriebsrats sei während des Einigungsstellenverfahrens typischerweise geringer als während der zeitlich vorangehenden Verhandlungen”. Merkwürdig, merkwürdig. Entweder hat der Betriebsrat - was im Prinzip das LAG bestätigt - ein Beratungsbedürfnis, oder nicht. Liegt aber wie hier unstrittig eine Betriebsänderung vor (Konzept zur Kosteneinsparung), kann es natürlich nicht darauf ankommen, ob schon eine Einigungsstelle angerufen wurde oder nicht. Man wird den Fall wohl als einmalige Entscheidung werten dürfen, da offensichtlich auch bei den Beratungskosten etwas sehr weit oben angesetzt worden ist. Jeder Betriebsrat tut gut daran, sich in solchen Fällen vorher zu vergewissern. Da der grundsätzliche Anspruch auf Beratungsleistung besteht, kann dieser auch mit guten Argumenten durchgesetzt werden.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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