Arbeitsgericht Wuppertal, Betriebsratvorsitzende Amtsenthebung gescheitert, keine Lüge gegenüber der Belegschaft


Einige Beschäftigte der Haus Thiele GmbH hatten am 24.02.2010 versucht, die Betriebsratsvorsitzende ihres Amtes entheben zu lassen. Die Beschäftigten wurden durch Rechtsanwalt Matthias Stier aus Dresden vertreten. Zur Begründung wurde angeführt, die Betriebsratsvorsitzende habe die Belegschaft belogen, weil sie wahrheitswidrig erklärt habe, weder sie noch der Betriebsrat seien jemals von der Geschäftsführung zur Mediation eingeladen worden.Nun hat das Arbeitsgericht am 09.09.2010 entschieden, diesen Antrag abzulehnen. Jetzt ist auch die schriftliche Begründung für diese Entscheidung eingegangen. Es ist eine schriftliche vernichtende Niederlage für die Antragsteller, eine Ohrfeige, die ihresgleichen sucht.  Das Gericht schreibt: … Nach Auffassung der Kammer hat nicht die Betriebsratsvorsitzende in ihrem Aushang eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben, sondern vielemehr die Geschäftsleitung in ihrem Aushang vom 04.02.2010. Und weiter heißt es: … Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin (= Betriebsratsvorsitzende) im Aushang vom 09.02.2010 nicht die Belegschaft der Haus Thiele GmbH durch Verbreitung einer wahrheitswidrigen Aussage auf schwerwiegende Art und Weise getäuscht. Vielmehr hat die Geschäftsleitung mit ihrem Aushang vom 04.02.2010 gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Betriebsrat eine Mediation angeboten und ver.di davon Kenntnis habe…. Dem Vorbringen der Antragsteller ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die damaligen Geschäftsführerinnen Hager-Blücher und Treichel dem Betriebsrat eine Mediation angeboten hätten…

Unabhängig davon, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kaum Aussicht auf Erfolg hätte, stellt sich die Frage: Was sollte dieses Verfahren? Wer hatte ein Interesse daran, die Beziehung einiger Beschäftigter zum Betriebsrat derart zu stören und zu beschädigen, dass die Auswirkungen der diversen Kampagnen gegen die Betriebsratsvorsitzende und auch den gesamten Betriebsrat noch lange Zeit das Betriebsklima belasten werden? Warum wird ein derartiges Verfahren angestrengt, dass schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, weil der Schutzzweck der Norm, des § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), schon gar nicht berührt war. Diese Vorschrift dient der Funktionsfähgkeit des Betriebsrates und nicht dem Verhältnis zu den Beschäftigten oder zum Arbeitgeber.

Hinzu kommt, dass die Kosten dieses Verfahrens vom Arbeitgeber zu tragen sind! Und aus welchem Topf kommt das Geld? Aus dem Pflegesatz!

Aber offensichtlich - und das zeigen sämtliche Verfahren gegen einzelne Betriebsräte oder den gesamten Betriebsrat - kommt es nicht auf die juristische Durchsetzungsmöglichkeit und Qualität der Verfahren an, sondern darauf, die Betroffenen zu diskriminieren, zu zermürben, ihnen Angst zu machen, sie einzuschüchtern.  Dieses Ziel wurde nicht erreicht. Der Betriebsrat hält zusammen und macht einfach seine Arbeit!

Rechtsanwältin Christel Karin Schwarz-Feuring

Die Kanzlei für Arbeitsrecht

Haddenbrocker Str. 21, 42855 Remscheid

Tel. 02191-291382  Fax 02191-41304

email: hilfe@schwarz-feuring.de

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