Keine Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit!
Nicht wenige Anwälte beantworten die von Müttern häufig gestellte Frage, ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung nach dem Ende der Elternzeit eine Sperrzeit nach sich zieht, falsch. Viele vor der Schwangerschaft in Vollzeit beschäftigte Mütter kennen das Problem: Zum Ende der Elternzeit naht unaufhaltsam die Frage, wie es im Job weitergeht. Ganztags arbeiten geht wegen der immer noch sehr schlechten Betreuungssituation in Deutschland häufig nicht. Vor allem in kleinen Dienstleistungsunternehmen und bei spezialisierter Tätigkeit ist andererseits eine Teilzeittätigkeit oft nicht möglich. Ein Rechtsanspruch nach dem Teilzeitbefristungsgesetz auf Verringerung der Arbeitszeit besteht in Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten nicht, ausserdem ist er faktisch nur schwierig durchzusetzen. Also ist die Mutter verpflichtet, ihren Job in Vollzeit am ersten Tag nach dem Ende der Elternzeit anzutreten. Die meisten haben keine Lust auf stressige Auseinandersetzungen. Viele fragen sich daher: Ist eine einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag zum Ende der Elterzeit möglich, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu riskieren? In Anwaltsportalen wird diese Frage meist verneint, in Laienportalen ebenfalls die Sperrzeit als Konsequenz genannt. Richtig ist allerdings, dass die meisten Mütter keine Sperrzeit befürchten müssen. Grund ist die grundgesetzlich geschützte Sorge für das Kind und die Familie, die der Fortsetzung der Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Diese Pflichtenkollision darf, wenn sie nicht vermeidbar ist, nicht zu einer Sperrzeit führen. Die Lösung zum Ende der Elternzeit kann in der Regel nur durch einen kurzfristigen Aufhebungsvertrag erreicht werden, weil vorher nicht sicher feststeht, wie sich die Betreuungssituaton nach der Elternzeit darstellt. Die Arbeitsagentur fragt allerdings genau nach, ob es keine Betreuungsmöglichkeiten gab und ob der Arbeitgeber tatsächlich keine Möglichkeit bietet, Job und Familie unter einen Hut zu bekommen. Einen Haken hat die Sache aber dennoch: Wer nach der Elternzeit nur noch Teilzeit arbeiten kann, bekommt auch nur noch Teilzeitarbeitslosengeld. Hier tut daher eine Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt Sinn. Nicht selten lässt sich auch der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld retten.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
