Arbeitsgericht - Entlassungsentschädigung bei Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat sich vorgewagt: Auch wegen einer Kündigung kann es zu einer Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kommen. Das AGG verbietet Diskriminierungen u.a. aus Gründen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft. Dementsprechend sind durch das AGG auch Benachteiligungen wegen dieser Merkmale verboten (§ 1 AGG). Andererseits enthält das Gesetz selbst eine Einschränkung. Nach § 2 Abs. 4 AGG soll für Kündigungen nur das Kündigungsschutzgesetz gelten. Dem Gericht lag jetzt der Fall der Probezeitkündigung einer Frau mit russischem Akzent vor. In einem Gespräch des Geschäftsführers mit ihr sollen die Worte gefallen sein, die Kunden würden sich wegen des russischen Akzentes “erschrecken” und würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.“ (Das Arbeitsgericht hatte dazu Zeugen gehört und ging davon aus, dass solche Äußerungen gefallen sind.) Das LAG hatte jetzt zu bewerten, wie die verschiedenen Regelungen des AGG in Verbindung stehen. Der Hinweis auf den Vorrang des Kündigungsschutzgesetzes steht schließlich im Widerspruch dazu, dass nach dem AGG auch diskriminierende „Entlassungsbedingungen“ verboten sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). So kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG es nicht verbietet, eine Geldentschädigung zuzusprechen, wenn aus diskriminierenden Gründen gekündigt worden war (LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10). Die Indizien dieser Diskriminierung konnten auch vom Arbeitgeber nicht widerlegt werden. Als Entschädigung wurden schließlich EUR 5.400, hier: 3 Monatsgehälter, festgesetzt.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Juracity Experte
