Landesarbeitsgericht hebt “Arschloch”-Urteil auf
Kaum zu glauben, aber das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat das “Arschloch”-Urteil der 1. Instanz aufgehoben. Worum ging es? Ein Kraftfahrer, der immer wieder dieselbe Filiale beliefert weiß, dass die Einfahrt dort ziemlich eng und die Höhe knapp bemessen ist. Als er an einem Morgen von einer ihm nicht bekannten Person aufgefordert wird, nicht in die Einfahrt zu fahren, kommt es zwischen beiden zu verbalen Auseinandersetzungen. Der Fahrer: “Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch.“ Auch das Wort “Arschloch” soll mindestens fünf Mal gefallen sein. Dem Kündigungsantrag widersprach der Betriebsrat mit der Begründung, es müsse Sorge getragen werden, dass der Fahrer von Kunden vernünftig behandelt wird. Der Arbeitgeber kündigte fristlos und hilfsweise fristgerecht, die 1. Instanz bestätigte die Kündigung. Das LAG in Kiel meinte nun, der Fahrer habe nicht erkennen können, wen er vor sich gehabt hat (es handelte sich um einen Vertreter der Liegenschaft, der sich auch nicht vorgestellt hatte). Es mache für die Bewertung der Beleidigung eben einen Unterschied, “ob ein Arbeitnehmer in voller Kenntnis der Rolle der betreffenden Person diese beleidigt”. Da es im Übrigen keine einschlägigen vorherigen Vorfälle gab, wertete das Gericht die Beleidigung als einmalige Entgleisung, die nur mit einer Abmahnung zu ahnden sei (LAG Schleswig-Holstein v. 08.04.2010 - 4 Sa 474/09). Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung musste der Arbeitgeber schließlich rund EUR 10.000 Lohn nachzahlen.
Verfasser: Fachwanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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