Schadenersatz bei Stellenanzeigen nur für “Junge”
Für Arbeitgeber, die in Stellenanzeigen nach “jungen” Mitarbeitern suchen, kann es teuer werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass solche Anzeigen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. (Urt. v. 19.08.2010 - 8 AZR 530/09). In dem Fall hatte eine Firma “eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen” gesucht. Der Kläger, 49 Jahre alt, war abgelehnt worden. Stattdessen wurde eine 33-jährige Kandidatin eingestellt. Weil die Ausschreibung nicht “altersneutral” war und die Firma nicht beweisen konnte, trotzdem unabhängig vom Alter entschieden zu haben, erkannte das BAG auf eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts. Nicht anerkannt wurde die Forderung nach einem Jahresgehalt als Schadenersatz. Dafür hätte nachgewiesen werden müssen, die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl auch tatsächlich bekommen zu haben (was in der Praxis natürlich schwierig bis unmöglich ist). Wer also Schadenersatz verlangen will, muss sich rechtzeitig beworben haben, über die geforderte Qualifikation verfügen (so ein anderes Urteil von heute -Az: 8 AZR 466/09) und Indizien benennen, die auf Diskriminierung schließen lassen.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Juracity Experte
