Datenschutz am Arbeitsplatz - Detektive und andere


Die Überwachung von Arbeitnehmern greift um sich - Kameras im Umkleideraum, “Schulden-Check”, Detektive als “Kollegen”. Häufig übersehen wird, dass hier natürlich Mitbestimmungsrechte bestehen, falls es einen Betriebsrat gibt. Wird z.B. ein Detektiv zur Beobachtung von Arbeitnehmer eingesetzt, muss der BR über diese Einstellung nach § 99 BetrVG informiert werden. Ein Arbeitgeber darf einen Privatdetektiv zur Überwachung aber nur einsetzen, wenn dies die einzige (!) Möglichkeit ist, eine mutmaßliche Straftat oder schwere Pflichtverletzung aufzudecken. Wird gegen diese Verhältnismäßigkeit verstoßen, kann ein erlangtes Wissen im Kündigungsschutzprozess nicht verwertet werden (ArbG Köln, Urt. v. 15.7.1998 – 9 Ca 4425/97). Keine Mitbestimmung besteht allerdings, wenn sich der Detektiv als “Kunde” tarnt. Allerdings hat selbst das Landesarbeitsgericht München die Mitbestimmung bei sog. “Testkäufen” anerkannt (Beschl. v. 21.02.2008 - 4 TaBV 56/07). Die Telefon-, Video- oder Internetüberwachung ist immer mtbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. Hier ist sogar die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
Die Fragen um den Datenschutz am Arbeitsplatz behandeln wir auch im Seminar am 14. + 15. Sep. 2010 im Hotel Hafen Hamburg “Datenschutz für den Betriebsrat” - Veranstalter www.seminare37absatz6.de.
Das Seminar ist interessant für neue und langjährige BR-Mitglieder

Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Juracity Experte

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