Arbeitsrecht Bonusanspruch
Ein Bonusanspruch besteht dauerhaft auch durch tatsächliches Verhalten der Beteiligten. In einem Bonusstreit hat jetzt das Bundesarbeitsgericht verschiedene grundsätzliche Ausführungen vorgelegt (Urteil v. 21.04.2010 – 10 AZR 163/09).
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hatte über 10 Jahre bestanden, in jedem Jahr wurde ein Bonus gezahlt, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Teilweise belief sich der Betrag auf bis zu 45 % eines Jahresgehalts, auch in Jahren mit einem schlechten Ergebnis. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt war nicht erklärt worden. Als es zu Ehestreitigkeiten kam (die Klägerin war die Ehefrau des Geschäftsführers), war der Streit um die Bonuszahlung vorprogrammiert.
Auch wenn der Fall zunächst als absoluter Einzelfall anmutet (pauschale Zusage, Ehestreit), hat ihn das BAG genutzt, eine Reihe von Grundsatzfragen zu beantworten.
Echte Zusage? Das Gericht ließ es genügen, dass jedes Jahr gezahlt wurde (und nicht nur einmalig mit besonderem Vorbehalt). Das tatsächliche – konkludente – Verhalten des regelmäßigen Bonusangebots und der Annahme durch die Klägerin reiche aus. Offensichtlich sollte jährlich gezahlt werden.
Unterschiedliche Höhe? Diese sei gerade für eine Bonuszahlung typisch, weil sie von verschiedenen Komponenten, wie Betriebsergebnis und persönliche Leistung abhängig ist. Eine konkrete Höhe brauchte also nicht zugesagt zu werden.
Den Streit um den aktuell zu zahlenden Bonus konnte das BAG allerdings nicht klären. Die Sache ist vom LAG Baden-Württemberg neu zu verhandeln.
Als Konsequenz aus der Entscheidung ist im Einzelfall sehr genau zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorbehalt vorliegt. Dieser muss auch transparent sein. Nur auf die unterschiedliche Höhe in der Vergangenheit zu verweisen, ist jedenfalls keine Begründung, gar nicht zahlen zu wollen. Was möglicherweise als „unverbindliche“ Zusage gemeint war, wird also schnell zur verbindlichen, rechtsgeschäftlichen Regelung zu Gunsten des Angestellten.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
