BFH: Kosten für Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren sind bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beratungskosten eines Geschäftsführers, der für die Beratung bei dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB VI an eine Unternehmensberatung ein Honorar von fast 12.000 Euro (!) gezahlt hatte, steuerlich vom Finanzamt als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden müssen. Das Urteil gilt gleichermaßen für das obligatorische wie freiwillige Anfrageverfahren und das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit. Anwaltskosten / Beraterkosten vermindern also die Steuerlast. Ob man deswegen 12.000 Euro an Berater zahlen sollte, ist eine andere Frage. Die Steuerersparnis war dabei offensichtlich schon eingepreist. Der Fall zeigt, dass ein nachweislich bei den Themen Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren qualifizierter Rechtsanwalt häufig günstiger ist als Berater mit nicht selten zweifelhafter Qualifikation und häufig nur behaupteter Expertise.

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6.5.2010 - VI R 25/09, Volltext

Ich danke Herrn Steuerberater Peiffer für den freundlichen Hinweis auf das Urteil.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eine Reaktion zu “BFH: Kosten für Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren sind bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar”

  1. Kosten (Streitwert) für ein Anfrageverfahren bei GmbH-Geschäftsführer » blog.felser.de

    […] jedem Fall ist eine Beratungsrechnung wie im Fall des BFH (fast 12.000 Euro) weit überzogen. Da hilft auch die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht weiter, denn auch eine […]

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