Vulkanasche, Arbeitsausfall und Freistellung


Der Vulkanausbruch in Island legt zur Zeit den gesamten Flugverkehr in Europa lahm. Die Fluggesellschaft SAS hat bereits angekündigt am Montag alle Mitarbeiter ohne Bezahlung freizustellen (Zeit online v. 17.04.). Die Frage ist, ob in solchen Fällen der höheren Gewalt trotzdem ein Vergütungsanspruch besteht, auch wenn die Arbeit ausfällt. In Deutschland regelt das BGB die Frage danach, wer das allgemeine Betriebsrisiko trägt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht schon mit Urteil vom 13.06.1990 - 2 AZR 635/89 - ausgeführt, dass der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu tragen hat, jedenfalls wenn betriebliche Gründe vorliegen. Nichts anderes gilt, so das BAG, wenn Ursachen von außen einwirken, sich also für den Arbeitgeber als ein Fall “höherer Gewalt” darstellen, z.B. Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Brände usw.), Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse. Die Abgrenzung besteht in Fällen, in denen es lediglich dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, etwa wegen Schneeverwehungen oder Eisglätte seinen Arbeitsplatz erreichen zu können  (Wegerisiko). Legt aber eine Naturkatastrophe alle Aktivitäten lahm, z.B. an Flughäfen, liegt das Risiko des Arbeitsausfalls beim Arbeitgeber.
Letztlich handelt es sich bei dem Arbeitsausfall durch den Vulkanausbruch um eine weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verschuldete Betriebsstörung, die nach § 615 BGB trotzdem zum Anspruch auf Vergütung des Arbeitnehmers führt. Dennoch ist natürlich den Beschäftigen von Airlines und Flughäfen zu raten, trotzdem zur Arbeit zu gehen und die Arbeitskraft anzubieten. Auch wenn keine Fluggäste abzufertigen sind, werden sich andere Arbeiten, die liegen geblieben sind, immer finden.

Verfassser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Juracity Experte


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