Abfindung - steuergünstig auszahlen lassen
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und eine Abfindung gezahlt wird, schlägt leider auch die Steuer zu. Freibeträge für Abfindungen sind längst abgeschafft. Abfindungen unterliegen der vollen Versteuerung, allerdings nach der sog. Fünftelregelung, um die Progressionssprung auf das gesamte Einkommen abzufedern. Gestaltungsmöglichkeiten, um Steuern zu sparen, gibt es wenige. Ein übliches Verfahren, das auch der Bundesfinanzhof anerkennt (zuletzet Entscheidung vom 11.11.2009, IX R 1/09), ist aber, die Zahlung in das Folgejahr zu verschieben. Gerade wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet wird, kann selbstverständlich die Zahlung erst im nächsten Jahr, also ab ca. Mitte Januar erfolgen. Der Vorteil: Im Folgejahr ist das Gesamteinkommen möglicherweise geringer (etwa durch Arbeitslosengeld etc.). Dann kann mit der Einkommenssteuererklärung für dieses Folgejahr in der Regel noch eine Gutschrift erwartet werden. Der BFH hob übrigens in der Entscheidung ausdrücklich hervor, die Beteiligten wären in der zivilrechtlichen Gestaltung frei, ohne dass dadurch ein Missbrauch vorliegen würde.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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