Möllemanns letzter Fallschirmsprung – und was N24 mit Werbung verdiente


Der Fernsehsender N24 und ein Internetportal strahlten am 29. Juni 2007 mehrfach ein Amateurvideo aus, das den tödlichen Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen W. Möllemann zeigte. Dem Urheber des Videos müssen sie nun Auskunft darüber erteilen, welche Werbeeinnahmen sie an diesem Tag erzielten.

Das hat der Bundesgerichtshof (Urteile v. 25. März 2010, Az.:  I ZR 122/08, I ZR 130/08) entschieden:

“Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst – je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt – die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen.

Den Einwand, dass die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten stünden, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten:

“… hierauf kommt es bei der Ermittlung des Verletzergewinns nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platziert wird. Hierzu zählte am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.”

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