Datenschutz - heimliche Aufzeichnungen verboten


Wie sich der Datenschutz in einem Verfahren um eine fristlose Kündigung auswirkt, zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München. Die Tochtergesellschaft des Münchener Flughafens Flughafens, die Mucgrounde Services (MGS), wollte einem Betriebsratsmitglied kündigen, und zwar fristlos  Es gab Streit um die Frage, ab wann das BR-Mitglied tatsächlich an einer Sitzung teilgenommen hatte. Wegen unterschiedlicher Informationen, die hierzu vorlagen, warf das Unternehmen Arbeitszeitbetrug vor. Zur weiteren Aufklärung ließ die MGS die Daten für die Ein- und Ausfahrt des Betroffenen bei den Parkhäusern ermitteln und auswerten - sogar für drei Monate zurück. Wie der Merkur-Online berichtet, stellte das Arbeitsgericht jetzt fest, die Parkhausprotokolle dürften nicht als Beweis verwendet werden. Es hätte vorher der Betriebsrat informiert werden und der Auswertung zustimmen müssen. Hier sei das Mitbestimmungsrecht verletzt worden. Da im Ergebnis also heimlich aufgezeichnete Parkprotokolle vorlagen, sei auch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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