Arbeitsgericht - keine Einstweilige Verfügung gegen BR-Wahl


Können zwei Drittel der Belegschaft zum Betriebsrat kandidieren und muss ein Unternehmen dieses hinnehmen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Arbeitsgericht Lübeck zu beschäftigen, lehnte aber den Antrag des Unternehmens ab, die Wahl per Einstweiliger Verfügung zu stoppen. Der Hintergrund: Bei der Stena-Line in Travemünde soll im Mai ein Betriebsrat gewählt werden. Von den 15 Mitarbeitern kandidieren 10 für den Betriebsrat. Dies auch deshalb, weil bereits feststeht, dass der Standort in Travemünde geschlossen wird. Wie die Lübecker Nachrichten berichten, argumentierte das Unternehmen mit “Verfahrensfehlern” bei der Wahl. Der Richter erklärte jedoch, solche Fehler lägen nicht vor. Die Folge: die Kandidaten erwerben einen sechsmonatigen Kündigungsschutz und können im Ergebnis frühestens im November 2010 zu Ende April 2011 gekündigt werden.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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