Kinderbett und fristlose Kündigung


In der Serie von Bagatell-Kündigungen ist auch diejenige bekannt, in dem ein Müllwerker ein Kinderreisebett mitnimmt, das sich eben schon “im Müll” befindet, also weggeworfen wurde. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10.02.2010 - 13 Sa 59/09) dem Ganzen ein vernünftiges Ende bereitet. Das Gericht: “Die Mitnahme geringwertiger Sachen rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung.” Vielmehr kann - so das Gericht - die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, wenn ein langjähriges (über 8 Jahre), im Wesentlichen störungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegt. So wie das Arbeitsgericht bereits dem Kläger Recht gegeben hatte, entschied jetzt auch das LAG. In der Begründung heißt es, ins Gewicht fällt, dass das gebrauchte Kinderreisebett ohne wirtschaftlichen Wert war und sich bereits im Müll befand, also zur Entsorgung anstand. Der Gericht prüfte deshalb auch nicht mehr, ob - wie vom Arbeitgeber behauptet - zuvor Abmahnungen ausgesprochen waren, die auf das Verbot von Mitnahmen hinwiesen. Also ein vernünftiges Urteil, weil es wirklich jedem gesunden Menschenverstand widerspricht, hier ernsthaft Kündigungsgründe erkennen zu wollen.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Juracity Experte

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