Kein “Leitender” in Stabsfunktion
Wie bei jeder BR-Wahl brüten die Wahlvorstände über dem Thema: Wer ist Leitender und stimmt die Festlegung bei der letzten Wahl heute noch? Die aktuellen Fälle sind zum Beispiel (wie viele Wahlvorstände berichten) die Funktionen Leiter Revision, Leiter Rechtsabteilung oder Leiter Controlling - also die Leitungen kleiner Stabsabteilungen.
Ein interessantes Urteil dazu liegt vom Bundesarbeitsgericht vor. Dort ging es um eine Genossenschaftsbank mit rund 440 Angestellten. Im Streit war die Funktion des Leiters der Revisionsabteilung, die mit 6,5 Stellen besetzt war. Die Stelle war neu geschaffen worden und im Arbeitsvertrag waren als Aufgaben festgelegt: “die Einhaltung der Funktionsfähigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems”. Außerdem sollte eine “effiziente Prüfung des Risikomanagement- und -controllingsystems” sichergestellt werden. Weil dieser Leiter direkt an den Vorstand berichtete, weisungsbefugt war und Prokura besaß, war für die Bank der Status als “Leitender” eindeutig. Hiergegen ging der Betriebsrat vor und erlangte vor Gericht einen Teil-Erfolg. Schon das LAG sah die Prokura im Verhältnis zur Bank als unbedeutend an (nur “Titularprokuristen”). Das Bundesarbeitgericht schließlich schickte den Fall zur weiteren Aufklärung zurück (BAG vom 25.03.2009 - 7 ABR 2/08). Es sei nicht ohne Weiteres bei Stabsfunktionen von “Leitenden” auszugehen, weil deren Funktionen auf das Innenverhältnis beschränkt sind. Anders sei es bei “Linienfunktionen”, die nach außen gerichtet seien. Da in dem Fall auch jede Einstellung oder Entlassung mit dem Bankvorstand abzustimmen war, würde der Leitende-Status nur in Frage kommen, wenn andere Voraussetzung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erfüllt wären. Das hat das LAG noch zu klären.
Das Fazit der Entscheidung ist klar: Nicht jeder “Leitende” ist als solcher im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG anzusehen. In der Praxis dürfte die Zahl der wirklich “Leitenden” - jedenfalls nach rechtlichen Aspekten - deutlich kleiner sein.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Juracity Experte
