Arbeitsplatz für JAV-Mitglieder


Mitglieder der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung haben Anspruch auf Übernahme, wenn sie diese für die Zeit nach bestandener Prüfung verlangen. Was aber, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt einen Fall entscheiden, in dem im Betrieb “auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen” Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. In diesem Fall ist es - laut BAG - für den Arbeitgeber zumutbar, einen solchen Arbeitsplatz für ein Mitglied der JAV freizumachen (BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08). Ausnahmen sollen nur gelten, wenn im Einzelfall vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher entgegenstehen. Da aber der Antrag eines JAV-Mitgliedes drei Monate vor der Prüfung zu stellen ist, sollte eigentlich für jeden Arbeitgeber ausreichend Zeit bestehen, sich auf das Beschäftigungsverlangen einzustellen - sprich: dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei gemacht wird.

Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Juracity Experte

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