Abfindung nach fristloser Eigenkündigung
Ein Arbeitnehmer, der wegen Gehaltsrückständen selbst fristlos kündigt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Abfindung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall entschieden, in dem Gehaltsrückstünde von 1.800 EUR aufgelaufen waren, immer wieder Verzug der monatlichen Zahlung vorlag, die Klägerin die Zahlung angemahnt hatte und schließlich selbst wegen Vertragsverletzung fristlos kündigte (Urteil vom 21.04.2009 - 3 Sa 701/08). Das Gericht stellt zunächst fest, dass gegen die Hauptpflicht, das Gehalt zum Monatsende zu zahlen, verstoßen worden war. Ein Lohnrückstand ist auch geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Der Klägerin wurde deshalb Anspruch auf Schadenersatz in Form einer angemessenen Abfindung zugesprochen. In der Begründung heißt es völlig richtig: “Durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers hat die Klägerin auf den Bestandsschutz verzichtet, der ihr aus dem Kündigungsschutzgesetz zusteht.” Den Wert dieses Bestandsschutz bestimmt das Kündigungsschutzgesetzt selbst, in dem §§ 9, 10 KSchG eine Abfindungsregelung enthält, wenn das Festhalten am Arbeitsplatz unzumutbar geworden ist. Das Gericht erkannte schließlich 2/3 der nach § 10 KSchG zu berechnenden Abfindung an und sprach der Klägerin 6.350 EUR Abfindung zu.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
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