BR-Wahl und “Leitende Angestellte”
In diesem Jahr sind wieder zwischen März und Mai Betriebsratswahlen - bundesweit. Für Wahlvorstände ist ein immer wiederkehrendes Thema, wer Leitender Angestellter ist und deshalb an der Wahl nicht teilnimmt. Das Gesetz selbst (§ 5 BetrVG) hilft hier nur wenig, es sei denn, jemand kann tatsächlich “selbständig” einstellen und entlassen (Abs. 3 Nr. 1). Die Begriffe “im Wesentlichen frei von Weisungen” oder “Entscheidungen maßgeblich beeinflusst” (Abs. 3 Nr. 3) sind auslegungsbedürftig. Besser ist es, auf praktische Fälle aus der Rechtsprechnung abzustellen. So hat das Bundesarbeitsgericht bisher als “Leitende” anerkannt: Abteilungsleiter für Organisation und Planung, Leiter der Forschungsabteilung, Leiter des Ausbildungswesens, Verkaufsleiter, der selbständig Angebote erstellt und Kosten ermittelt, Hauptabteilungsleiter für Finanz- und Rechnungswesen. Nicht als “leitend” anerkannt wurden dagegen: Leiter eines Verbrauchermarktes mit 45 Angestellten, Produktionsleiter mit 400 Unterstellten oder Zentraleinkäufer eines Warenhausunternehmens. Deutlich wird daran: Auf die Größe einer Abteilung oder die Zahl der Mitarbeiter kommt es nicht an. Maßagebend ist, ob eine Entscheidungsfreiheit besteht, die praktisch der eines Unternehmers gleichzusetzen ist. Dies zeigt schon, dass ansonsten Prokura eingeräumt ist, also rechtsverbindlich “für das Unternehmen” gehandelt werden kann.
Übrigens: Weil die Abgrenzung so schwierig ist, soll das Jahreseinkommen einen Anhaltspunkt bieten (Abs. 4 Nr. 4). Danach wäre leitend, wer mehr als 91.980 EUR (West) bzw. 78.120 EUR (Ost) verdient. Ein Gehalt, über das sich manch angeblich “Leitender” freuen würde.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
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