Betriebsrat gekündigt - ungehinderter Zugang
Ein Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis beendet wird, hat dennoch das Recht auf Zugang zum Betrieb. Das hat jetzt auch in 2. Instanz das Landesarbeitsgericht München festgestellt. In dem Fall war das BR-Mitglied nach einer Kündigung seit April 2009 freigestellt. Der Arbeitgeber verhängte im Mai 2009 ein Hausverbot (mit Ausnahme der BR-Arbeit) und forderte auf, vorher schriftlich stichpunktartig die geplante BR-Arbeit darzustellen. Der Arbeitgeber drohte, Verstöße strafrechtlich als Hausfriedensbruch anzuzeigen. Obwohl sich die Beteiligten auf eine Beendigung mit Abfindung zum 31.12. geeinigt hatten, wehrten sich der Betriebsrat und das betroffene BR-Mitglied per Einstweiliger Verfügung gegen das Hausverbot. Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht München gab ihnen Recht (Beschluss vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09). In der Begründung heißt es: “Da die Aufgaben des Betriebsrates regelmäßig im Betrieb zu erledigen sind, folgt aus dem Recht auf ungestörte Amtsausübung auch ein Recht auf ungehinderten Zutritt zum Betrieb. Dieses Recht ist nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt.” Das Gericht sah auch keine Veranlassung dafür, den Grund der BR-Arbeit bekannt zu geben. Denn dadurch würde das Betriebsratsmitglied einem Rechtfertigungszwang ausgesetzt, das dem Behinderungsverbot widerspricht. Zu Recht meinten die Richter auch, die ausgesprochene Freistellung spreche sogar gegen die auferlegte Anzeigepflicht. Diese bestehe nur im laufenden Arbeitsverhältnis, da der Arbeitgeber disponieren müsse.
Fazit: Diese Entscheidung - immerhin aus München - stärkt die Rechte gekündigter BR-Mitglieder und zeigt gleichzeitig auf, dass bei der BR-Arbeit ein eigener Beurteilungsspielraum besteht.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
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