“Freie Mitarbeit” oder arbeitnehmerähnlich


Auch wenn eine freie Mitarbeit vereinbart ist, kann ein “arbeitnehmerähnliches” Verhältnis bestehen. Darauf hat das OLG Zweibrücken in einer Entscheidung hingewiesen (Beschl. v. 12.10.2009 - 4 W 67/09), bei der eine Interviewerin klagte. Sie war der Auffassung, trotz freier Gestaltung ihrer Arbeitszeit, sei sie in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Das OLG verwies auf die Grundsätze, die vom Bundesarbeitgericht aufgestellt worden sind. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist das Letztere maßgebend. Das OLG gab den Streit deshalb an das Landgericht zurück. Es sei zu klären, ob nicht eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen würde, die zu einem gleichen Schutzbedürfnis wie bei Arbeitnehmer führt (arbeitnehmerähnliche Person). Vor allem dann, wenn die Beschäftigte auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die bei dem Vertragspartner erzielten Einkünfte zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen war. Für die weitere Verhandlung machte das Gericht bereits die Auflage, unter Beifügung von Belegen im Einzelnen vorzutragen, in welcher Höhe die Tätigkeit insgesamt honoriert worden ist und ob aus anderen Quellen Einkommen erzielt worden war.

Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Juracity Experte

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