Das Scheitern der Einigung - der Weg zur Einigungsstelle
Um ein Einigungsstelle anrufen zu können, muss eine Nicht-Einigung vorliegen. Aber ist immer auch ein Scheitern von Verhandlungen erforderlich und wer erklärt das Scheitern? Immer wieder kommt es vor, dass die vom BR gewünschten Verhandlungen entweder nicht geführt oder derart in die Länge gezogen werden, dass eine solche Regelung nicht bzw. nicht rechtzeitig zu Stande kommt. Ein praktischer Fall soll dies verdeutlichen:
Der Arbeitgeber legte dem Betriebsrat im März einen Urlaubsplan vor in dem u.a. vorgesehen ist, dass die Mitarbeiter im Sommer nur zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub erhalten sollen. Natürlich lagen von den Beschäftigten andere Urlaubswünsche vor. Der BR forderte zunächst schriftlich, den Urlaubsplan abzuändern, was der Arbeitgeber in mehreren Gesprächen bis Ende April ablehnte. Schließlich beschloss der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen und rief eine Einigungsstelle an. Der Arbeitgeber lehnte eine Einigungsstele ab und meinte, ein Scheitern läge nicht vor und der Betriebsrat hätte konkrete Vorschläge unterbreiten müssen..
Im anschließenden Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle stellte das LAG Hamm fest, die Aufstellung eines Urlaubsplans sei generell mitbestimmungspflichtig (Beschluss v. 09.08.2004, 10 TaBV 81/04). Dies hätte der Arbeitgeber beachten müssen. Ob die Verhandlungen (schon) gescheitert seien, wäre nicht maßgebend. Das Gericht hierzu wörtlich: “Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt (hier also der Urlaubsplan), liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet.” Schließlich sei es auch Aufgabe der Gerichte, “bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden.” Sonst hätte es eine verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Bildung einer Einigungsstelle für längere Zeit zu blockieren.
Diese Entscheidung macht deutlich, dass nicht erst ein “formelles” Scheitern der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festgestellt werden muss. Vielmehr kann auch der Betriebsrat jederzeit für sich entscheiden, dass weitere Verhandlungen nicht ziel führend sind und den Beschluss zur Einrichtung einer Einigungsstelle fassen. Oft ist dies auch notwendig, um allein durch diesen Beschluss Druck in die innerbetrieblichen Verhandlungen zu bringen. Erfahrungsgemäß sind dann plötzlich Ergebnisse möglich, ohne dass die Einigungsstelle tatsächlich zum Zuge kommt.
Um die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen, also eine Einigungsstelle einsetzen zu lassen, kommt es übrigens nur darauf an, ob eine erzwingbare Mitbestimmung vorliegt, was immer der Fall ist, wenn im BetrVG die Einigungsstelle ausdrücklich genannt wird (z.B. in § 87 Abs. 2). Das Gericht hat nur sehr oberflächlich zu prüfen, ob eine Mitbestimmung überhaupt in Frage kommen kann. Nur wenn eine Einigungsstelle “offensichtlich” nicht zuständig wäre, ist die Einsetzung abzulehnen - was selten vorkommen dürfte.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
