Kritik an Dumpinglöhnen und Missbrauch bei Leiharbeit
Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Ingrid Schmidt, hat scharfe Kritik an Dumpinglöhnen geübt. Sie verwies auf die bestehende Rechtsprechung zum Lohnwucher. Danach darf eine Vergütung nicht unterhalb von Zwei-Dritteln des üblichen Tariflohns liegen. Zur aktuellen Diskussion um den Missbrauch von Leiharbeit (”Schlecker”) musste die Präsidentin allerdings einräumen, dass vom Bundesarbeitsgericht erst im Juli 2009 eine vergleichbare “Strohmann-Konstellation” anerkannt wurde. Sie meinte, hier sei der Gesetzgeber gefordert.
Richtig ist allerdings, dass es sich der 1. Senat in der fraglichen Entscheidung sehr leicht gemacht hat. Der dort vorliegende Widerspruch des Betriebsrates gegen die “Strohmann-Firma”, also eine eigene Leiharbeitstochter des Unternehmens, wurde nur formal behandelt - kein Hinderungsgrund für die Beschäftigung, Widerspruch des BR nicht als “umfassende Vertragskontrolle” usw. usw.
Selbst das Argument, dass diese Firma kein typisches Arbeitgeberrisiko trägt, wurde nicht anerkannt. Formal wohl richtig (Kündigungsschutz, Annahmeverzug), in der Besonderheit aber zweifelhaft. Wenn die ganze Konstruktion nur darin besteht, das Stammpersonal durch billigere Leiharbeitnehmer zu ersetzen (siehe “Schlecker”), existiert ein festes Abnahme-Verhältnis. Die Gesetzesumgehung liegt also auf der Hand. Hier wäre mehr Mut der Richter angebracht gewesen.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Juracity Experte.
