Einigungsstelle, die praktische Konfliktlösung


Die Einigungsstelle hilft bei innerbetrieblichen Konflikten. Der Gesetzgeber hat sich genau überlegt, warum er innerbetriebliche Konflikte auch möglichst innerbetrieblich lösen lassen will. Arbeitgeber und Betriebsrat kennen sich aus. Sie wissen, worüber gesprochen und verhandelt werden muss. Da sie den Konflikt nicht immer aus eigener Kraft beseitigen können, führt die gesetzliche Regelung zur Lösung. § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmt, dass die Einigungsstelle in der Regel aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern zu bilden ist und eine Person zusätzlich als Vorsitzender tätig wird. Meistens bestimmen Arbeitgeber und Betriebsrat je drei Beisitzer. Vorsitzende sind meistens Richter aus dem arbeitsgerichtlichen Bereich.

Wer den Vorsitz übernimmt, wird häufig einvernehmlich festgelegt. Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, bestellt sie das Arbeitsgericht.

Der Gestzgeber hat bestimmt, dass in zahlreichen Fällen der Spruch der Einigungsstelle die (bis dahin fehlende) Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. In sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) wird die Einigungsstelle besonders häufig benötigt. Das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Verteiligung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die Pausenregelungen, allgmeine Urlaubsgrundsätze, wann können welche Mitarbeiter in Urlaub gehen, Überwachungen von Mitarbeitern, Verhütung von Arbeitsunfällen und zahlreiche weitere Punkte des betrieblichen Alltags müssen geregelt werden.

Die Beschlüsse der Einigungsstelle können gerichtlich überprüft werden, denn die Einigungsstelle hat ihre Beschlüsse “unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen” zu fassen.  Arbeitgeber und Betriebsrat haben zwei Wochen Zeit, die Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu prüfen. Innerhalb der Frist müssen sie das Arbeitsgericht anrufen oder den Spruch annehmen.

Die Betriebsparteien können sich auch freiwillig für die Einigungsstelle und deren Wirkungen entscheiden. Sie können sich dem Spruch im Voraus unterwerfen oder ihn nachträglich annehmen.

Die Kosten der Einigungsstelle trägt stets der Arbeitgeber, § 76a BetrVG.  Die Vergütungsansprüche der Beisitzer und der Vorsitzenden sind häufig ein Ärgernis für die Arbeitgeber.  Es ist ihnen alles zu teuer. Das verursachen sie aber selbst. Eine gütliche Einigung mit dem Betriebsrat ist allemal billiger.

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