Studenten in der Uni-Bibliothek: Nur Lesen, nicht kopieren!
Die Leser von digitalisierten Werken in einer Uni-Bibliothek dürfen diese nicht auf einen USB-Stick kopieren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.11.2009, Az.: 11 U 40/09) entschieden. Danach gilt an den Leseplätzen für Studenten: “Nur lesen, aber nicht vervielfältigen!”
Die Universitätbibliothek Darmstadt hatte Werke aus ihrem Bestand digitalisiert und diese an elektronischen Leseplätzen für Studenten freigegeben. Dass die Studenten nicht nur lesen, sondern auch Texte aus den Werken auf einen USB-Stick kopieren konnten, widerspreche aber dem Urheberrecht.
§ 52 b Urheberrechtsgesetz (UrhG) wolle die Nutzung in den Räumen der Bibliothek erlauben und damit die Einrichtung von elektronischen Leseplätzen. Dieser Erlaubnistatbestand gestatte es jedoch nicht, dass die Inhalte auch auf mobile Inhalte wie einen USB-Stick übertragen werden dürften.
Thomas Hellwege
