Arbeitsgericht Wuppertal, Kündigung einer Wahlbewerberin unwirksam
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat am 08.10.2009 - Az: 6 Ca 1515/09 - entschieden, dass ein Wahlvorstandsmitglied und zugleich Wahlbewerberin nach einer rechtskräftigen Zustimmung des Arbeitsgerichts in entsprechender Anwendung des § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gekündigt werden kann. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin war als Bürokraft in Teilzeit bei der Beklagten tätig. Am 26.2.09 wurde sie zum Mitglied des Wahlvorstands gewählt und trat auch als Wahlbewerberin an. Die Arbeitgeberin kündigte am 14.4.09 außerordentlich, weil sie behauptete, die Klägerin habe offen vertrauliche Daten weitergegeben. Am 06.05.2009 wurde ein Betriebsrat gewählt und die Klägerin als Vorsitzende bestimmt.
Auf die inhaltliche Frage, ob der Vorwurf der Arbeitgeberin zu Recht erhoben wurde, kam es nicht an, denn die Arbeitgeberin hätte - da noch kein Betriebsrat gewählt war - die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen müssen. Die Klägerin hatte den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit § 193 BetrVG.
Christel Karin Schwarz-Feuring
Rechtsanwältin
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