Wegezeiten im Außendienst - BAG-Grundsatzentscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage der Wegezeiten von Außen-dienstlern auseinander zusetzen. In einer Grundsatzentscheidung heißt es jetzt:
1. Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Keine Arbeit wird für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht. Dagegen gehört die Reisetätigkeit bei Außendienstmitarbeitern zu den vertrag-lichen Hauptleistungspflichten (§ 611 Abs. 2 BGB). Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen.
2. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden …. ….zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört. Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern,”Rei-senden” u.ä. insgesamt die Dienstleistung iSd. §§ 611, 612 BGB dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt.
In dem Fall hate der Arbeitgeber die vorherige Niederlassung geschlossen und für die Service-Techniker eine „Home Office-Lösung“ eingerichtet. In einer Gesamt-Betriebsvereinbarung hieß es dann: „Die Arbeitszeit beginnt beim ersten Kunden und endet beim letzten Kunden.“ Die Techniker sollten ihre Einsätze selbst disponieren und erhielten, wenn der erste Kunde nicht wohnortnah war, eine Zeitgutschrift nur, wenn die Fahrtzeit über 30 Minuten betrug („Eine Fahrtzeit von 30 Minuten bis zum ersten Kunden gilt als zumutbar.“)
Der Kläger machte mit seiner Zahlungsklage für den Zeitraum von rund einem Jahr insgesamt 145,02 zusätzliche Stunden geltend multipliziert mit einem Stundenlohn von 16,65 Euro.
Landes- und Bundesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht, weil er zum Lenken eines Fahrzeuges verpflichtet gewesen ist. Auf die (zum Teil) gegenteiligen Festlegungen in der Gesamt-Betriebsvereinbarung kam es nicht an.
Das BAG: „Die GBV ist jedenfalls nicht zwingend. Vielmehr gilt das Günstigkeitsprinzip, da nach dem Arbeitsvertrag des Klägers Anfahrts- und Rückfahrtszeiten in vollem Umfang in die Arbeitszeit einbezogen waren.“ (BAG v. 22.4.2009 - 5 AZR 292/08) Beitrag erstellt am 27.09.2009 von Rechtsanwalt Wolfgang Steen - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
