Arbeitsgericht Hamburg: kein Ausscheiden mit 65


Das Arbeitsgericht Hamburg hält Regelungen zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mit 65 in einem Versicherungskonzern für unwirksam - jedenfalls wenn dies nur in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist (Urteil v. 22.9.2009, 21 Ca 352/08).
Der Konzern hat in einer “Allgemeinen Betriebsordnung” festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Vollendung des 65. Lebenjahres endet. Das Hamburger Arbeitsgericht sieht darin eine unzulässige Altersdiskriminierung. Konkret … … beruft sich das Gericht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Danach verbieten sich Differenzierungen nach Alter, falls nicht besondere Ausnahmen vorliegen. Nicht als mögliche Ausnahme wertet das Gericht, dass sich die Altersstruktur “verschlechtern” würde.
Nur für bestimmte Berufe, die psychisch oder physisch besondere Beanspruchungen mit sich bringen (z.B. Piloten oder Bauarbeiter), sei eine Regelaltersgrenzen angemessen.
Auch stellt das Gericht fest, dass die Quote der Erwerbstätigen in der Altersgruppe der 55- bis 65-Jährigen in Deutschland lediglich bei 41,4% liegt. Diese Quote ist im Vergleich zu anderen europäischen Ländern auffallend niedrig. Den Verweis auf die sozialrechtlichen Grenzen kontert das Gericht mit der einfachen Aussage, auch der Gesetzgeber sei an das AGG gebunden.
Verfasser: Wolfgang Steen - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg 

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