Kündigung: Namensliste verhindert Sozialauswahl
Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil geschlossen oder verlagert werden soll, fragen Arbeitnehmer nach einer Abfindung. Sie möchten - oftmals nach langen Arbeitsjahren - nicht ohne Abfindung den Betrieb verlassen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen deshalb über einen Sozialplan verhandeln.
Im Sozialplan wird geregelt, wieviel Geld z. B. für die Beschäftigungsjahre, das Alter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Familienstand oder eine Behinderung vorgesehen sind. Fast immer werden Sozialplanverhandlungen verbunden mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Dort wird geregelt, welche vom Arbeitgeber geplanten Maßnahmen wann umgesetzt werden. Arbeitgeber verlangen in der Regel, den Interessenausgleich mit einer Namensliste zu verbinden. Sie argumentieren, dass sich dann die Abfindung erhöht. Das mag sein, aber mit der Namensliste verschlechtern sich auf jeden Fall die Aussichten für die Arbeitnehmer, die Rechtmässigkeit der Kündigung beim Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Vielen erscheint dann der Wechsel in die Transfergesellschaft der richtige Weg zu sein. Für den Arbeitgeber eine fast sichere Möglichkeit, Prozesse zu vermeiden.
Daher: nicht unterschreiben, bevor eine fachliche Beratung erfolgt ist.
Rechtsanwältin Christel Karin Schwarz-Feuring
Spezialistin für Kündigungsschutz- und Betriebsverfassungsrecht
Expertin bei Juracity - Recht für Alle!
