DSDS: RTL zahlt für Dieter Bohlen in die Künstersozialkasse
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 01. Oktober 2009, Az. B 3 KS 4/08 R, entschieden, dass die Honorarzahlung an Juroren in der Fernsehshow “Deutschland sucht den Superstar” (DSDS) dazu führt, dass der produzierende und ausstrahlenden Fernsehsender RTL zur Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet ist.
Das Gericht begründet dies damit, das die Juroren keine wirklichen Juroren mit Expertenstatus außerhalb der Sendung sind, sondern das sie einen wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts darstellen. Sie begleiten ihr Urteil über die musikalischen Bemühungen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft aber bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abendlichen Sendungen bei, indem sie eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik präsentieren. Diese aktive und zum Teil hochdotierte Mitwirkung an den Unterhaltungsshows weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunterhaltung auf, die auf einer eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren beruhen und in ihrer Gesamtheit der darstellenden Kunst in Form der Unterhaltungskunst zuzuordnen sind. Eine derartige Mitwirkung gilt allgemein immer im Rahmen der neuen Formen der sachbezogenen TV-Unterhaltung (sog “factual entertainment”), wie sie zB in DSDS, “Big Brother” und “Germany’s next Topmodel” dargeboten wird. Das Gericht hat schon immer darauf hingewiesen, dass das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt.
Klaus Ingensiep
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Keussen Kühmichel Ingensiep
