Abfindung und Steuern sparen


Bei der Abfindung im Rahmen einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag kann man leichter Geld verschenken als man es verdienen könnte. Das geht schon bei den Verhandlungen los … Aber am Ende steht der Betrag fest, dann geht es nur noch um das “Netto”, also wie Steuern gespart werden können. Das kann durch die Anwendung der Fünftelungsregelung geschehen, durch einen Antrag auf Verringerung der Kirchensteuer oder durch eine zeitliche Verschiebung der Auszahlung. Das Finanzgericht in Hannover hat nun laut Handelsblatt auch die - allerdings übliche - Praxis gebilligt, bei der die Abfindung mit dem letzten Gehalt - hier dem Dezembergehalt - im Januar und damit im steuerlich oftmals interessanten Folgejahr nach dem Ausscheiden ausgezahlt wurde. Nach dem Zuflussprinzip ist die Entlassungsentschädigung dann auch im Folgejahr zu versteuern und nicht im Vorjahr, weil die Abrechnung für Dezember erfolgte und das Arbeitsverhältnis am 31.12. endete. Die Abfindung sei kein laufender Arbeitslohn, sondern zähle unter “sonstige Bezüge”. Auch einen Gestaltungsmissbrauch wollte das Finanzgericht darin nicht sehen - warum auch. Allerdings markiert der Gestaltungsmissbrauch auch die Grenze. Wer im März ausscheidet, kann kaum die Abfindung ins nächste Jahr verschieben. Was sicher auch nicht in jedem Fall ratsam wäre, in einem Jahr, in dem die Insolvenzen sprunghaft ansteigen.

Übrigens hilft auch kein “Brutto für Netto”: Damit ist keine Steuervergünstigung oder Nettozahlung gemeint, so die Rechtsprechung (BAG vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 6/85. Es bedeute vielmehr nur, dass der Arbeitgeber die Abfindung brutto auszahlt und der Arbeitnehmer dann selbst für die Versteuerung sorgen müsse.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Autor des Beitrags: Michael Felser | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, 346-349
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