Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter?


In unserer Praxis häufen sich die Fälle von Handelsvertretern, die ein echtes Problem mit der Deutschen Rentenversicherung haben. Viele haben Angst vor der Scheinselbständigkeit, aber diese Furcht ist meist unbegründet. Zum einen würden die Folgen der Scheinselbständigkeit erst einmal den Auftraggeber treffen, zum anderen liegen die Voraussetzungen selten vor. Durch den Wegfall des Kriterienkatalogs seit 2003 ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.
Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist daher bei Handelsvertretern wie bei allen anderen Beschäftigten, ob der Handelsvertreter seine Tätigkeit im wesentlichen frei einteilen und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte Nachricht ist: der Handelsvertreter kann ein sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sein, also rentenversicherungspflichtig. Das ist der Selbständige dann, wenn er keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 400,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist. Das ist bei vielen Handelsvertretern der Fall. Wird dies nicht beachtet, drohen mehrere Jahre Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Für viele Handelsvertreter eine böse Überraschung. Und eigentlich vermeidbar. Wer glaubt, eine mehrjährige Ruhe würde ewig währen, kann sich täuschen. Die Kontrolldichte kann sich sehr schnell und branchenweit ändern. Unverständlich ist, warum die Unternehmen wie Bausparkassen und Versicherungen ihre Mitarbeiter auf dieses Risiko nicht hinweisen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

2 Reaktionen zu “Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter?”

  1. DBV

    Ich war für die Firma Win Health Consulting GmbH /DBV Vermittlungsgesellschaft für Versicherungen und
    Vermögensbildung (beide sind 100% Tochter der DBV-Winterthur Versicherung AG) tätig.

    Ich war als Scheinselbständiger Mitarbeiter für die Firmen tätig.

    Im Rahmen der Prüfung (§ 28h SGB IV) von BKK, wurde ich als Arbeitnehmer – Sozialversicherungspflichtiger
    Mitarbeiter- anerkannt. § 7 SGB IV

    Die Firmen haben mehrfach Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt ohne jeglichen Erfolg. Der dritt Widerspruch
    wurde auch von der Krankenkasse einstimmig abgelehnt.

    Nun klagt die Firma gegen dieses Bescheid vor der Kammer 2 beim Sozialgericht Wiesbaden. Und das seit 2007. Und
    dies erfolglos. AZ: S 2 KR 325/07

    Inzwischen hat das Landgericht Traunstein ( Zweite Instanz) mich als Arbeitnehmer gemäß § 5 ArbGG anerkannt, und
    die Klage von Win Health Consulting GmbH an das Arbeitsgericht Rosenheim verwiesen.

    Es laufen Klagen gegen AXA Versicherung AG Vorstand Hr. Dr. Frank Keuper, DBV-Winterthur AG, Win Health Consulting GmbH vor dem
    Arbeitsgericht München, Wiesbaden.

    Rechtsanwalt Holger Rosa (Kanzlei ANDREÄ, PFEIFFER, ROSA) aus Wiesbaden vertritt die AXA / DBV – Winterthur Versicherung AG. Seither wird alles versucht dass ich an mein berufliches Fortkommen verhindert werde. Hier wurde zum Beispiel, die
    Instrumentalisierung der AVAD e.V. Einrichtung durch negative Eintragungen missbraucht.

  2. DBV

    Nun hat die AXA Versicherung AG/Win Health Consulting GmbH die Beiträge der Sozialversicherungen für Jahre 2005 an die Krankenkasse bezahlt.

    Ich gehe davon aus, dass Herr Dr. Frank Keuper der Vorstand der AXA Versicherung wegen Sozialversicherunghinterziehung gemäß §266 a StGB, Probleme bekommt.

    Ebenfalls das Arbeitsgericht Rosenheim hat die Firma wegen negative Eintrag in AVAD e.V. verurteilt. Die überprufung des Gerichtes ergab, dass Der Mitarbeiter als Angestellter für die Firman AXA Bank AG sowie Win Health Consulting GmbH tätig war.

    Herr Dr. Keuper und seine MA haben mehrfach manipulierte/gefälsche Verträge an die Gerichte gesendet. Jetzt wird dies zum verhengnis.
    LAG München 11Sa1195/09 bzw. Hessi. LSG.

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