Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten ab dem ersten Kilometer absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil (AZ: VI R 39/07) vom 18.12.2008, erschienen am 25.02.2009, entschieden, dass die Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer Mindestentfernung (sogenannte 30-km-Grenze) in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Der Ansatz einer Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, scheide daher aus.
Bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, hatte das Finanzamt im Streitfall nur die Entfernungspauschale i.H.V. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das Finanzamt auf ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sogenannte 30-km-Grenze) anzuwenden war.
Der BFH stellte klar, dass aufgrund geänderter Rechtslage diese Rechtsprechung überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugsbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen seien - anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte - nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer könne sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
Klaus Ingensiep
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Keussen Kühmichel Ingensiep
