Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch bei selbständiger Nebentätigkeit
Wird neben einer Arbeitnehmertätigkeit beispielsweise eine freiberufliche Praxis betrieben (z. B. Krankenhausarzt mit Privatpraxis, angestellter Jurist mit Rechtsanwaltspraxis), sind die berufsbezogenen Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zuzurechnen.
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. Juli 2008, AZ VIII R 76/05 entschieden hat, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 Euro bei niedrigeren Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Kürzung wegen möglicher Mitverursachung durch die freiberufliche Tätigkeit ist nicht zulässig, da ein Rechtsanspruch auf den ungekürzten Pauschbetrag besteht, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einen angestellten Juristen, der nebenher eine Rechtsanwaltspraxis betrieb, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag unzulässigerweise um ein Drittel gekürzt.
Der Bundesfinanzhof weist allerdings ausdrücklich in seinem Urteil darauf hin, dass berufsbezogene Aufwendungen wie Post, Fachliteratur usw. nicht beliebig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, um daneben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Aufwendungen sind den entsprechenden Tätigkeiten direkt zuzuordnen und, soweit sie durch beide Tätigkeiten veranlasst sind, schätzungsweise aufzuteilen. Eine Schätzung nach dem Verhältnis der Einnahmen hat das Gericht ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt nach korrekter Zuordnung und sachlicher Schätzung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Ansatz, dann ist er in voller Höhe zu berücksichtigen.
Klaus Ingensiep
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Keussen Kühmichel Ingensiep
