Sachbezugswerte 2009 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge, z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten, sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge werden in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt, welche im Bundesgesetzblatt unter BGBl 2008 I S. 2220 veröffentlicht wurde.
Für 2009 gelten die folgenden Werte:
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeiträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten sind nunmehr wie folgt festgesetzt:
Frühstück = 46,00 Euro
Mittagessen = 82,00 Euro
Abendessen = 82,00 Euro
Vollverpflegung = 210,00 Euro.
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,73 Euro anzusetzen.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sogenannte Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (für 2009 bis zu einem Betrag von 5,83 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert. Bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswertes durch den Arbeitsnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine abgeschlossene Wohnung oder ein Einfamilienhaus, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom, Gas und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Ort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft, d. h. einzelne Räume regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen.
Dieser Wert beträgt 204,00 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die oben aufgeführten Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Klaus Ingensiep
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Keussen Kühmichel Ingensiep
