Abfindungszahlungen für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten kann nur im Rahmen von Höchstbeträgen berücksichtigt werden


Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können gemäß § 33 a EStG grundsätzlich bis 7.680,00 Euro jährlich berücksichtigt werden bzw. im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Sonderausgaben bis 13.805,00 Euro jährlich geltend gemacht werden. Beim Realsplitting ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich, da dieser die Unterhaltszahlung als sonstige Einkünfte zu versteuern hat.

Bisher war fraglich, ob dies auch für den Fall gilt, dass die Eheleute im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung vereinbaren. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 19. Juni 2008, AZ III R 57/05) bestätigt, dass es auch im Fall einer einmaligen Abfindung bei den oben genannten Grenzen bleibt. Im Urteilsfall war mit notariellem Vertrag zur Abgeltung aller Ansprüche eine Abfindung von rund 1,4 Millionen DM bei Verzicht auf Unterhaltsansprüche vereinbart worden. Der Bundesfinanzhof lehnte in seiner Entscheidung die steuerliche Berücksichtigung über den gesetzlich vorgesehenen Jahreshöchstbetrag ab, da die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf, wie Ernährung, Kleidung, Wohnung, der ehemaligen Ehefrau geleistet worden war und die vereinbarte Zahlungsweise bei der steuerlichen Berücksichtigung unerheblich ist.

Klaus Ingensiep
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Keussen Kühmichel Ingensiep

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